Der Antarktis-Vertrag im Detail

Der Antarktis-Vertrag von 1959 umfasst die Präambel und vierzehn Artikel. In der Präambel betonen die zwölf Unterzeichner der Regierungen Argentiniens, Australiens, Belgiens, Chiles, der französischen Republik, Japans, Neuseelands, Norwegens, der Südafrikanischen Union, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, dass „es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Antarktis für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen“ und dass „die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis (…) den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht“.

Friedliches Miteinander

Die ersten drei Artikel behandeln den Frieden, die Demilitarisierung und die Wissenschaft in der Antarktis. Jegliche Form militärischer Einrichtungen und militärischer Manöver sind verboten. Militärpersonal darf den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern lediglich logistische Unterstützung leisten. Die Freiheit der Wissenschaft wird gewährleistet. Ferner wurde eine weitgehende internationale, wissenschaftliche Kooperation vereinbart, um den Austausch von Informationen über Forschungsprogramme, von Daten und von Forschungsergebnissen zu ermöglichen. Zudem soll das wissenschaftliche Personal der Vertragsstaaten miteinander kooperieren und zwischen Forschungsprogrammen ausgetauscht werden.

Eingefrorene Gebietsansprüche

Artikel IV des Antarktis-Vertrags wird oft als das Kernstück des Vertrags bezeichnet. Er regelt das Verhältnis zwischen jenen Staaten, die bei Unterzeichnung des Vertrags Souveränitätsansprüche geltend gemacht hatten und jenen, die diese Ansprüche nicht akzeptiert haben. Der Artikel besagt, dass kein Staat, der solch einen Gebietsanspruch geltend gemacht hat, durch den Antarktis-Vertrag darauf verzichten muss. Zugleich ist es den anderen Staaten freigestellt, ob sie die Souveränitätsansprüche anerkennen oder ablehnen. Durch den Antarktis-Vertrag verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, die jeweilige Sicht der anderen Vertragsstaaten zu akzeptieren, ohne die eigene Position aufzugeben. Zusätzlich legt Artikel IV fest, dass aus Tätigkeiten oder Handlungen keine neuen Hoheitsansprüche oder Festlegungen bezüglich der Ansprüche anderer Staaten abgeleitet werden können. Solange der Vertrag in Kraft ist, werden keine neuen Ansprüche oder Erweiterungen bestehender Ansprüche auf Gebietshoheit in der Antarktis geltend gemacht. Letztlich wird die Bedeutung dieses Artikels oft als „Einfrieren“ der Gebietsansprüche bezeichnet: Die Gebietsansprüche bleiben erhalten, die daraus resultierenden Rechte werden aber gegenüber dritten Staaten nicht durchgesetzt. Bemerkenswert ist auch Artikel V, durch den die Antarktis zur ersten kernwaffenfreie Zone der Welt wurde. Er verbietet Atomwaffentests und die Beseitigung radioaktiven Abfalls. Artikel VI wiederum legt als nördliche Grenze des Vertragsgebietes den 60. Breitengrad Süd fest. Die völkerrechtlichen Regeln in Bezug auf die Hohe See bleiben davon unberührt.

Berichte und gegenseitige Kontrollen

Artikel VII legt fest, dass jeder Vertragsstaat weitreichende Inspektionsrechte hat, um Einrichtungen anderer Staaten zu begutachten. Die Vertragsstaaten sind ferner dazu verpflichtet, regelmäßig über ihre Stationen und Aktivitäten in der Antarktis zu berichten. Seit der Verabschiedung des Umweltschutzprotokolls unter dem Dach des Antarktis-Vertrags im Jahr 1991 müssen die Staaten außerdem darüber berichten, welche Umweltschutzmaßnahmen sie getroffen haben.

Artikel VIII betrifft die Gerichtsbarkeit in der Antarktis. Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die sich in der Antarktis befinden, unterstehen grundsätzlich nur der Gerichtsbarkeit des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie innehaben.

Verpflichtung zu regelmäßigen Treffen

Artikel IX bezieht sich auf die Vertragsstaatentreffen, die sogenannten Konsultativtagungen (Antarctic Treaty Consultative Meeting, ATCM).

Artikel XI enthält eine Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung. Eine Vertragsänderung kann gemäß Artikel XII jederzeit im Konsens unter den Konsultativstaaten vorgenommen werden. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags treten erst nach Ratifizierung durch die Konsultativparteien in Kraft.

Artikel XIII schließlich regelt die Form der Ratifizierung und den Beitritt von Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen sind (Artikel XIII). Verwahrer des Vertrags sind die Vereinigten Staaten von Amerika. Artikel XIV legt fest, dass der Vertrag in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache verbindlich abgefasst wird.