Umweltschutzprotokoll

Umfassender Schutz für die antarktischen Lebensräume

Mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (USP) wurde im Oktober 1991 ein umfassender Schutz der antarktischen Lebensräume festgeschrieben. So heißt es in dem Protokoll, das nach der Ratifizierung durch die Konsultativstaaten am 14. Januar 1998 in Kraft trat, dass sich die Vertragsstaaten „zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme verpflichten und hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat bezeichnen“. Laut Artikel 3 des USP gilt für alle Tätigkeiten in der Antarktis, dass die antarktische Umwelt zu schützen und ihre Eigenart, Ursprünglichkeit, ihr ästhetischer Werte sowie ihr Wert als Gebiet für die Forschung zu erhalten seien. Ferner schreibt das Übereinkommen vor, dass die Vertragsparteien eng mit den Gremien anderer internationaler Umweltschutz-Übereinkünfte zusammenarbeiten sollen, um diese Schutzziele zu verwirklichen. Dazu zählen insbesondere die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) und der Wissenschaftliche Ausschuss für Antarktisforschung (Scientific Committee on Antarctic Research (SCAR)). Gemäß Artikel 13 müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen durchführen, wie  den Erlass nationaler Gesetze, um zu gewährleisten, dass das USP und die Beschlüsse zum Umweltschutz eingehalten werden. Zudem verpflichten sich die Vertragsstaaten bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten in der Antarktis eng zusammenzuarbeiten (Artikel 6).

Verbot des Bergbaus

Die Bedeutung von Artikel 7 zeigt sich auch in Artikel 25 Absatz 5 a), der Änderungen oder Ergänzungen des Umweltschutzprotokolls regelt, die frühestens 50 Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls (d.h. 2048) erfolgen können. Wird das Protokoll dann geändert oder ergänzt, bleibt das Bergbauverbot entsprechend Artikel 25 Absatz 5 a) bestehen, bis eine verbindliche Regelung in Kraft ist, die festlegt, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen Bergbau vertretbar wäre. Damit soll auch künftig ein ungeregelter Bergbau im Vertragsgebiet verhindert werden.

Sechs Anlagen mit detaillierten Vorgaben zum Umweltschutz

Zurzeit besitzt das Umweltschutzprotokoll sechs Anlagen, die verschiedene Umweltaspekte im Detail regeln. Fünf der Anlagen sind in Kraft. Die sechste ist noch nicht in Kraft getreten, da sie noch nicht von allen dafür erforderlichen Vertragsstaaten ratifiziert worden ist. Die folgende Liste fasst die Anlagen zum Umweltschutzprotokoll zusammen:

1.            Durchführung von Umweltprüfungen

2.            Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt

3.            Beseitigung und Behandlung von Abfällen

4.            Verhütung der Meeresverschmutzung

5.            Schutz und Verwaltung von Gebieten

6.            Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen.

Wegen ihrer besonderen Bedeutung werden – über die jeweilige Anlage hinaus – die Umweltprüfung (Artikel 8) und der Umgang mit Notfällen sowie die Umwelthaftung (Artikel 15 und 16) als eigene Artikel im Umweltschutzprotokoll erwähnt und damit besonders hervorgehoben. Die Umweltprüfung (Environmental Impact Assessment) soll sicherstellen, dass alle Aktivitäten in der Antarktis geprüft werden, ehe man sie durchführt. Dadurch soll der umfassende Schutz der antarktischen Umwelt gewährleistet werden. Die Umwelthaftung soll gewährleisten, dass Umweltschäden, die durch Notfälle wie Schiffshavarien entstehen, möglichst umfassend behoben oder zumindest weitgehend gemindert werden.

Mit Artikel 11 wird der Ausschuss für Umweltschutz eingerichtet, dessen Aufgaben in Artikel 12 geregelt sind. Zu diesen gehört, Vertragsparteien auf Konsultativtagungen Ratschläge zu Umweltschutzaspekten zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten – und zwar auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse. Artikel 14 wiederum enthält einen wichtigen Zusatz, nach dem die Vertragsstaaten verpflichtet sind, durch Inspektionen vor Ort zu prüfen, ob die Umweltvorschriften aus dem Protokoll eingehalten werden. Artikel 14 bezieht sich hier auf die Vorgaben aus dem Antarktis-Vertrag. Die Artikel 18 bis 23 des Umweltschutzprotokolls betreffen die Beilegung von Streitigkeiten, die Unterzeichnung und die Ratifikation des Protokolls durch die Unterzeichnerstaaten und dessen Inkrafttreten.