Verbindliche Maßnahmen für den Schutz der Antarktis

Der Antarktis-Vertrag von 1959 legt in Artikel IX fest, dass die Vertragsstaaten in angemessenen Abständen Tagungen abhalten sollen, um Informationen auszutauschen und sich über Fragen von gemeinsamem Interesse abzustimmen. Ferner sollen Maßnahmen ausgearbeitet, erörtert und den Regierungen empfohlen werden, durch die die Grundsätze und Ziele des Vertrags gefördert werden. Dazu zählen Maßnahmen

a) zur Nutzung der Antarktis für ausschließlich friedliche Zwecke;

b) zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis;

c) zur Erleichterung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in der Antarktis;

d) zur Erleichterung der Ausübung der Inspektionsrechte;

e) im Zusammenhang mit Fragen, die die Ausübung von Gerichtsbarkeit in der Antarktis betreffen;

f) zur Erhaltung und zum Schutz der lebenden Schätze in der Antarktis.

Zu betonen ist, dass alle Beschlüsse der ATCM im Konsens getroffen werden. Das bedeutet, dass der Widerspruch eines Konsultativstaats genügt, um einen Beschluss zurückzuweisen. Von 1961 bis 1994 trafen sich die Vertragsparteien zunächst alle zwei Jahre. Seitdem finden die Treffen jährlich statt. Bis 1995 wurden die Beschlüsse in Form von Empfehlungen (Recommendations) gefasst, die von allen Konsultativparteien ratifiziert werden mussten, um in Kraft zu treten. Da die Zahl der Vertragsparteien vor allem in den 1980er Jahren stieg, wurde dieses System zu schwerfällig. Heute gibt es drei Arten von Beschlüssen: Maßnahmen (Measures), Entscheidungen (Decisions) und Resolutionen (Resolutions). Bei Maßnahmen handelt es sich um Texte, die Bestimmungen enthalten, welche nach Annahme durch alle stimmberechtigten Vertragsparteien rechtsverbindlich werden. Entscheidungen wiederum beziehen sich auf interne organisatorische Angelegenheiten, die sofort mit ihrer Annahme wirksam werden. Resolutionen schließlich sind nicht rechtsverbindlich, sollen aber die Vertragsparteien dazu anspornen, rechtliche Regelungen auf den Weg zu bringen. Alle seit 1961 getroffenen Beschlüsse sind in einer Datenbank auf den Webseiten des Antarktis-Vertragssekretariats zu finden.

Ausschuss für Umweltschutz steht beratend zur Seite

Im Jahr 1991 wurde der Antarktis-Vertrag um ein Umweltschutzprotokoll (USP) ergänzt. Darin wurden die Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz (Committee for Environmental Protection, CEP) bestimmt und die Aufgaben dieses Ausschusses konkret definiert. Dort heißt es: „Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden.“

Die Mitglieder des Ausschusses beraten auf ihren Sitzungen oder in intersessionalen Arbeitsgruppen unter anderem über die Wirksamkeit, Aktualität und Weiterentwicklung der Maßnahmen und Instrumente des USP sowie über vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfungen, die Ausweisung oder Überarbeitung von Schutzgebieten, das Management von Risiken im Zusammenhang mit nicht-heimischen Arten, die Auswirkungen des Tourismus und von anderen nicht-staatlichen Aktivitäten sowie die Reaktionen auf die Folgen des Klimawandels in der Antarktis.

Für die Koordinierung seiner Arbeiten erstellt der CEP einen Fünf-Jahres-Arbeitsplan, der sich auf Umweltthemen mit hoher Priorität konzentriert. Der Ausschuss tagt jährlich vor den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag (ATCM). Vertragsstaaten, die das USP unterzeichnet haben, sind berechtigt, Vertreterinnen oder Vertreter zu den Beratungen zu entsenden. Zusätzlich nehmen beobachtende Institutionen wie Nichtregierungsorganisationen oder der Tourismusverband der Antarktis-Reiseveranstalter sowie geladene Experten und Expertinnen an den Sitzungen teil. Für Deutschland ist das Umweltbundesamt der nationale Ansprechpartner (CEP Contact Point) des CEP.